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Alle Schießen finden in der 
Bruckmannring 5 in Oberschleißheim
nicht an der Büro Anschrift

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Impressum:
SSEC e.V.
Sport and Shooting Event Club e.V.
Einhornallee 54
D 81377 München

Telefon: - 
E-Mail: info[at]ssec-ev.de

Gemeinschaftlich
vertretungsberechtigt:

Präsident:
Michael Troiano


Telefon:-
E-Mail:praesident[at]ssec-ev.de
----------------------------


Registergericht: Amtsgericht München
Registernummer: VR 207555



V.i.S.d § 55 Abs. 2 RStV:
Michael Troiano
Einhornallee 54
81377 München




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VEREINSSATZUNG

§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
1. Der Verein führt den Namen "Sport and Shooting Event Club e.V.". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen " Sport and Shooting Event Club e.V. führen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 80796 München, Böttingerstraße 1
3. Das Geschäftsgründungsjahr ist das Kalenderjahr 2018.
4. Vereinsregistereintragung beim Amtsgebricht München unter VR 207555.
5. Letzte Satzungsänderung 14.01.2023

§ 2 ZWECK
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Zweck des Vereins ist das Vereinsmäßige Schießen nach Sportrichtlinien des BLDS unter Berücksichtigung nationaler Gesetze und Bestimmungen. Dies wird insbesondere verwirklicht durch:
• Durchführung von Sportlichen Disziplinen (IPSC)
• Teilnahme an Meisterschaften auf internationaler Ebene
• Das Schießen für Sicherheitsleute nach dem Grundsatz des Verteidigungsschießens 
• Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen
• Nachwuchsförderung durch Schüler- und Jugendarbeit
Der Satzungszweck soll durch Dialog und Zusammenarbeit der Mitglieder und interessierter Dritter erreicht werden.
• Durchführung von Sportlichen Schießens mit dem Bogen (Lang, Recurve, Compound etc.) und Armbrust
und die Dazugehörigen Veranstaltungen.
2.2 Der Verein wird sich ehrenamtlich in der Zusammenarbeit mit Organisationen am Naturschutz beteiligen, unteranderem Aufgaben der Pflege und Förderung des Jagdwesens sowie des Tier-, Natur- und Landschaftsschutzes oder die Rettung von Wildtieren, vorrangig von Rehkitzen, bei der Mahd zu den Aufgaben gehören.
2.3 Der Verein wird sich ehrenamtlich in der Zusammenarbeit mit Hilfsorganisationen bei der Unterstützung der Essensausgabe beteiligen  

§ 3 SPITZENVERBAND
Der Verein gehört dem Landesverband "Bayrischer Landesverband für Dynamic Schießen" (BLDS),
sowie dem "Bund Deutscher Sportschützen e.V. " (BDS) in der Landesgruppe 8 – "Bund Bayerischer Schützen e.V." (BBS) an.

§ 4 ERWERB UND BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden. Bei minderjährigen mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten. 

Es müssen außerdem folgende Aufnahmebedingungen erfüllt sein: 
• Für das Verteidigungsschießen muss die Berechtigung als Waffenträger vorhanden sein und aktiv im Sicherheitsbereich tätig sein (Mit Waffen).
• Für Sportschützen bei Bedarf auf verlangen ein Führungszeugnis nicht älter als 3 Monate. 
• Für alle Mitglieder besteht eine Probezeit von mind. 6 Monaten die Vollmitgliedschaftsaufnahme ist erst durch die Wahl der Mitglieder bei der Jahreshauptversammlung (Zweidrittelmehrheit). Bis zur Vollaufnahme besteht noch die Probezeit.
• Auf Vorschlag des Vorstandes können Institutionen oder Einzelpersonen von der Mitgliedsversammlung als förderndes oder Ehrenmitglied aufgenommen werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung
• Gründungsmitglieder haben ein Anrecht Mitglied im Verein zu bleiben, auch ohne Schützenbeteiligung. Diese haben aber kein Anrecht auf ein Bedürfnis für Waffen. Hierzu ist eine Vollmitgliedschaft notwendig. Gründungsmitglieder behalten trotzdem Ihr Stimmrecht bei Vereinsversammlungen. 

2. Der Mitgliedsantrag erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Dieser entscheidet hierüber nach freiem Ermessen mit der Mehrheit der Vorstandsstimmen; eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den Antragsteller ist nicht erforderlich. Eine Anfechtung gegenüber der Mitgliederversammlung ist nicht notwendig.
3. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Mitteilung des Annahmebeschlusses wirksam (Aufnahme).
4. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
5. Der Verein kann die Mitgliedschaft eines einzelnen Mitglieds durch gegebenen Grund nach vollenden des Jahres ohne Zustimmung der Vereinsversammlung ordentlich Kündigen, unter Einhaltung einer 4 Wochen Frist, wenn,
      Grund: Das Mitglied seine gesetzliche zu erfüllende Schießleistung nach §14 WaffG nicht erfüllt. Diese müssen innerhalb des Vereins stattfinden, außerhalb getätigte schießen haben keine Gültigkeit.
     (1x pro Quartal oder 6 x innerhalb des Jahres). 
Es soll die Scheinerhaltung verhindert werden, wenn nicht das sportliche Schießen im Fokus steht, sondern das Sammeln (horten) von Waffen. Waffensammeln ist ein anderes Bedürfnis und hat mit dem Sportlichen Schießen nichts zu tun. 
6. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des letzten Quartals des Geschäftsjahres erklärt werden. Beim Austreten unter dem Jahr nur aus schweren Grund möglich, es werden hierzu dann keine Rest Differenzen ausbezahlt, der volle Jahresbeitrag bleibt fällig. Geht die Kündigung verspätet ein verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres volles Jahr.
Ein Mitglied kann durch ein Misstrauensvotum bei Mitgliederversammlung (Zweidrittelmehrheit), dass durch ein anderes Mitglied im Verein gestellt wurde aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:

(a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat oder
 
(b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Zahlungsfrist von wenigstens vier Wochen sowie Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
(c) vorsätzlich schuldhaft das Ansehen von Vorständen oder Mitgliedern untereinander schädigt oder den Innergemeinschaftlichen Frieden stört, kann unabhängig von der Mitgliederversammlung durch die Zweidrittelmehrheit vom Vorstand aus dem Verein fristlos ausgeschlossen werden ohne Anspruch auf Auszahlungen von Restmitgliedsbeiträge oder Regressansprüche (Verlust von eigenen Waffen, Bescheinigungen). 
(d) vereinsschädigendes Verhalten ist unteranderem:
• Grobe Satzungsverstöße
• Beharrliche Nichterfüllung der Mitgliederpflichten
• Verleumdungen der Vorstandsmitglieder
• Verursachung von Zwistigkeiten unter den Mitgliedern
• Erhebliche Pflichtverletzungen von Organmitgliedern
• Datenschutzmissbrauch (ohne Zustimmung des Betroffenen und dem Vorstandes)
• Diebstahl
• Vorsätzliche Körperverletzung
• Vandalismus
• Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften

7. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm schriftlich nebst Belehrung mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. 
8. Dem 1.Vorstand bleibt es vorbehalten ohne Einberufung der Mitgliederversammlung und Anhörung anderer Vorstände in schwerwiegenden Fällen, Mitglieder fristlos zu entlassen, wenn diese
(a) schuldhaft das Ansehen oder Interessen des Vereins und dessen Vorstände in schwerwiegender Weise schädigen oder
(b) das Vertrauensverhältnis gestört ist zwischen dem Mitglied und dem Verein 
9. Üble Nachrede, Verleumdung, falsche Bezichtigung einer Straftat von Vorständen, Amtsträgern und Mitgliedern wird scharf sanktioniert mit Vereinsausschluss oder fristloser Kündigung.

Stufen der Sanktionen:
1. Rüge mit Verwarnung, ohne Konsequenzen
2. Rüge mit Verwarnung, Ausschluss zeitlich für 2 Monate an den Schießen
3. Vereinsausschluss aus sämtlichen Veranstaltungen und Schießen (Verlust des Stimmrechts bei Versammlungen)
4. Fristlose Kündigung der Mitgliedschaft ohne Anspruch auf Restauszahlungen etc.
10. Mitgliedsformen sind:
- Aktive Mitgliedschaft: Bringen ihre Arbeitskraft und ihre Ideen in den Verein ein, gestalten die Vereinsarbeit tatkräftig mit und nehmen an Vereinsveranstaltungen (Sportveranstaltungen, Schießen, Wettbewerben, Übungen usw.) teil.
- Passive Mitgliedschaft: Beschränken sich auf die Zahlung des Mitgliedsbeitrags und auf die Teilnahme an Mitgliederversammlungen. Für die Teilnahme an Veranstaltungen, Schießen usw. müssen diese eine gesonderte Gebühr entrichten. PM haben kein Anrecht auf eine Bedürfnisbescheinigung.
- Ehrenmitgliedschaft: Haben kein Stimmrecht bei Versammlungen, sind Sponsoren und Unterstützer des Vereins. Dürfen aber bei Vereinsfeiern teilnehmen.
- Gründermitgliedschaft: Haben ein Stimmrecht bei Versammlungen. Dürfen an Veranstaltungen teilnehmen. Haben kein Anrecht auf eine Bedürfnisbescheinigung, mit Ausnahme sie zahlen den vollen Jahresmitgliedsbeitrag. 
Ein Aktives Mitglied kann auf schriftlichen Wunsch hin zum passiven Mitglied werden, genauso umgekehrt. Sofern der Vorstand nicht widerspricht, wechselt das Mitglied zu Anfang des nächsten Monats von “aktiv” auf “passiv” oder “passiv” auf “aktiv”, gerechnet vom Monat der Antragstellung. Eventuell zu viel bezahlte oder noch ergänzende Mitgliedsbeiträge aus dem Jahr des Wechsels werden mit den Mitgliedsbeiträgen des Folgejahres verrechnet oder letzteres wird für das Jahr laufende Jahr fällig. 
Eine Stufung von “aktiv” auf “passiv” bei bereits erhaltener Bedürfnisbescheinigung ist nicht möglich. Vorraussetzung für eine Bedürfnisbescheinigung und einer eigenen Waffenbesitzkarte, verlangt immer eine “aktive” Mitgliedschaft.
11. Die Kündigung der Mitgliedschaft als Vorstandsmitglied ist erst möglich, wenn ein Ersatz Gefunden wurde für seine Tätigkeit im Amt.
12. Weitere Bedingungen siehe §15 Bedürfnis

§ 5 MITGLIEDSBEITRÄGE
1. Jedes Mitglied hat einen jährlichen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird und im Mitgliedsvertrag ausgeschrieben ist. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls kann der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss der Vorstände einzelne Beitragspflichten ganz oder teilweise erlassen.
2. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Notlagen kann die Mitgliederversammlung Sonderumlagen festsetzen.
3. Neue Mitglieder haben binnen zwei Wochen nach Aufnahme den geltenden Mitgliedsbeitrag in voller Höhe zu zahlen (Sonderzahlungen können bei der Erstanmeldung vereinbart werden).
4. Die Aufnahmegebühr ist binnen zwei Wochen nach Aufnahme zu zahlen. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER / VORSTÄNDE
1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat ein gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
• Kann Kandidaten für Vorstandsämter vorschlagen
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
• Die Satzung und die Sportordnung einzuhalten
• Die Beschlüsse des Vorstandes zu beachten
• Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten
• Übernommenen Funktionen nach besten Kräften gerecht zu werden
3. Jedes Mitglied hat im Rahmen des Vereinszwecks den gleichen Anspruch auf Nutzung von Vereinseigentum sowie auf Hilfestellung durch Rat und Tat, vermittelt durch den Vorstand.
4. Weitere Rechte bzw. Pflichten der Mitglieder bestehen in: 
Jedes Mitglied hat das Recht an den ausgeschriebenen Schießen teilzunehmen. 
Nach einem Jahr Mitgliedszugehörigkeit kann die Erlaubnis gegeben werden eine eigene WBK zu beantragen (unter Voraussetzung der geltenden Rechtslage). 
Mitglieder müssen Tätigkeiten verrichten wie: Standaufsicht, Kassenwart und alle Aufgaben, die zur Erfüllung des Vereins dienen.
5. Der 1.Vorstand ist für Geschäftsführung Verantwortlich, er erbringt die Leistungen für den Verein in Ehrenamtlicher Tätigkeit. Genaueres ist im Beiblatt „Aufgaben Vorstände“ erläutert.
6. Der 1. Vorstand kann vorrübergehend die Vorstandsaufgaben / Amtsaufgaben anderer Vorstände bis zur Neuwahl/Neubesetzung, dessen Aufgaben übernehmen und fortführen oder jemanden vorrübergehend dafür bestimmen. Es soll dadurch gewährleistet sein das, dass Vereinsgeschäft reibungslos weiterlaufen kann.
7. Der Schatzmeister ist verantwortlich für den Geldflussverkehr (Vereinskonto und Bargeldkasse) im Verein. Seine Aufgaben sind die korrekte Buchführung und Bezahlungen von Leistungen, die der Verein erbringen muss sowie die Kontrolle der Geldeingänge durch Mitgliedsbeiträge (hierzu kann er Mahnungen versenden, die beim Verzug von Zahlungen durch die Mitglieder entstanden sind). Rechnungen werden nur mit der vorherigen Genehmigung des 1.Vorstandes ausbezahlt/bezahlt, die Entscheidung für Beschaffungen liegen in der Verantwortung des 1. Vorstandes, Ausnahme sind gesonderte Posten, die durch die Versammlung bestimmt worden müssen. Genaueres ist im Beiblatt „Aufgaben Vorstände“ erläutert. Neu gewählte Schatzmeister sind nur für die Kasse verantwortlich ab der Übernahme des alten Schatzmeisters, der neue Schatzmeister kann nicht zur Rechenschaft/Verantwortung gezogen werden was vor seiner Amtszeit entstanden ist.  
8. Es ist den Mitgliedern Verboten ohne Zustimmung des Vorstandes, teil eines andere Schützenverbandes oder Vereins anzugehören (Interessen Konflikt).
9. Es ist Verboten andere Schützenmitglieder für andere Schützenvereine abzuwerben. Sollte dies passieren, muss das Mitglied, dass abgeworben hat für den entstandenen Schaden aufkommen (Mitgliedsbeiträge).

§ 7 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 VORSTAND
Die Vorstandsmitgliedschaft setzt Vereinsmitgliedschaft voraus.

Im Vorstand sind folgende Ämter zu besetzen:
• 1.Vorstand (Präsident)
• Schatzmeister
• Sportleiter IPSC
• Sportleiter Kurzwaffe und Langwaffe

Amtsträger sind:
• Kassenprüfer
• Schießaufsichtsleiter
• Meisterschafts- / Veranstaltungsorganisator
• ehem. Gründungsmitglieder

1. Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1.Vorstand und dem Schatzmeister. Die Anzahl und Ämter der Vorstandsmitglieder beschließen die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstands. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten (1.Vorstand) vertreten. Der 1. Vorstand kann zur Vertretung seines Amtes, ein Mitglied des Vereins bestimmen, vorzugsweise ein Vorstandsmitglied. Es kann aber auch jedes Vollmitglied dazu berufen werden ohne Zustimmung der Mitglieder. Dieses Amt wird nur so lange übernommen bis der 1. Vorstand dieses wieder übernimmt. Die Mitglieder sind über das Vorhaben (ohne Einberufung einer Vereinsversammlung) in Kenntnis zu setzen.
Zulässige Aufgaben der Vertretung werden in der Geschäftsordnung benannt.
2. Es wird festgesetzt, dass das Amt des 1.Vorstandes und des Schatzmeisters auf 5 Jahre festgesetzt wird. Eine Wiederwahl, Verlängerung des 1.Vorstandes und des Schatzmeisters ist möglich. 
Sollte der Vorstand selbst beschließen, das Amt niederlegen zu wollen, kann er durch die Mitgliederversammlung ein Nachfolger bestimmen lassen. Möglich ist es nur, die Abberufung aus wichtigem Grund (§ 27 BGB). – alles, was es dem Verein unmöglich macht, am Vorstand oder Amtsinhaber festzuhalten. Dazu zählen nach § 27 BGB insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Bei schwerwiegenden Anschuldigungen liegt die Beweiskraft beim Kläger, dieser muss nachweislich vorbringen, wo und wie ein schwerwiegender Schaden entstanden ist. 
      2.a Ein Vorstandsmitglied kann aus dem Amt nur vorzeitig entlassen werden, wenn ein dementsprechender Nachfolger zur Verfügung steht. Dieser kann durch das zurücktretende Vorstandsmitglied oder eines anderen Vorstandes vorgeschlagen werden. Für die vorläufige Wahl wird keine Mitgliederversammlung benötigt, hierzu müssen nur alle Vorstandsmitglieder einstimmig zustimmen. In der nächsten Mitgliederversammlung kann dann nochmals im Rahmen der 
             Versammlung darüber entschieden werden, ob das gewählte Mitglied im Amt bleibt.  
3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere für
• die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der
   Aufstellung der Tagesordnung,
• die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
• die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
• die Aufnahme neuer Mitglieder. 
4. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder, Amtsträger: Sportleiter, Meisterschaftsorganisator, Kassenprüfer, Schießaufsichtsleiter für die Dauer von 3 Jahren (beginnend mit der Feststellung der Wahl). Eine Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung zu wählen. 
5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen, eine Frist von wenigstens einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. Die Beschlüsse des Vorstands sind zeitnah zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer, hilfsweise von einem anderen teilnehmenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

§ 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
• Änderungen der Satzung,
• Auflösung des Vereins,
• Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
• die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
• die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
• die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
• Bestellung von Ausschüssen, Delegierten und Rechnungsprüfern. 
2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Die Einladungsschreiben sind an die letzte dem Verein bekannte Adresse des einzelnen Mitglieds zu richten. 
3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über abgelehnte oder erst in der Versammlung gestellte Anträge zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben. 
5. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter und bei dessen/deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer der Wahl einem Wahlausschuss übertragen werden.

6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
7. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt. Zur Beschlussfassung erforderlich ist die einfache Mehrheit der gültigen, abgegebenen Stimmen. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Satzungsänderung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit, zur Vereinsauflösung eine Neun-Zehntel-Mehrheit erforderlich. Änderungen des Vereinszwecks erfordern die Zustimmung aller Mitglieder; Nichterschienene können diese nur binnen eines Monats gegenüber dem Vorstand erklären. Die Frist beginnt mit dem auf die Mitgliederversammlung folgenden Tag. 
8. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
9. Die Entlastung des Vorstandes wird durch die Hauptversammlung bestimmt, ein Kassenbericht muss hierzu nicht vollständig vorliegen um diesen zu entlasten, wenn der Bericht nicht rechtzeitig erstellt werden konnte. Hierzu reicht eine grobe Übersicht über den Geschäftsbericht zu geben. Der Kassenbericht wird nachgeholt sobald dies möglich ist.  
10. Eine Auskunftspflicht außerhalb der Mitgliederversammlung kann das Auskunftsbegehren nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangt werden, wenn die Einberufungsquote hierfür bei mindestens 20% der Mitglieder den Antrag stellen.  
11. Die Kassenprüfung findet zum Ende des Geschäftsjahres statt. Durchgeführt wird das durch den gewählten Kassenprüfer mit mindestens einen Beisitzer dieser darf nicht Mitglied des Vorstandes und kein Amtsträger sein. Eine Pflicht zur Gewährung der Einsicht in die Kassenbuchprüfung sowie die Belegeinsicht und Buchungseinsicht, ist ausschließlich bei der Jahreshauptversammlung möglich.
12. Die jährliche Kassenprüfung findet in der Örtlichkeit des Vereins statt. Es besteht Anwesenheitspflicht durch den 1.Vorstand sowie dem Schatzmeister. Unterlagen im Zusammenhang damit werden nicht ausgegeben und die Einsicht findet nur vor Ort statt, dies zählt auch bei außerordentlichen Einsichten nach §666 BGB. Zeitpunkt und Ort der Prüfung wird durch den 1.Vorstand bestimmt. 
13. Für die außerordentliche Einsicht nach §666 BGB ist vom Einsehenden eine Verschwiegenheitserklärung zu unterzeichnen.
14. Ausgeschlossen vom Einsichtsrecht über den Rechenschaftsbericht sind Kontoauszüge ausgenommen. Kontoauszüge dürfen nur dem Vorstand, dem Schatzmeister und Kassenprüfer zugänglich sein.
15. Auskunft über Kontobewegungen sind während des Tätigkeitszeitraums nicht zu geben. Diese sind ausschließlich über Beginn und Ende des Tätigkeitszeitraums zu verlangen.
16. Auskunftsverweigerungsrecht gegenüber Mitgliedern ist, wenn:
• könnte zweckwidrig verwendet werden (z.B. Missbrauch)
• könnte gegen das Datenschutzgesetz verstoßen
• würde nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen
• wäre strafbar
• würde eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzen
17. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. 
18. Mitglieder haben erst nach einer 6 Monatigen Zugehörigkeitsdauer ein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung.

§ 10 AUFLÖSUNG
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck und mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens. 

§ 11 GEBÜHREN
Über die Höhe der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrages und sonstiger Gebühren entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Die Gebühren sind in der Gebührenordnung zu entnehmen. 

§ 12 EINNAHMEN UND MITTEL
Alle Einnahmen und Mittel werden ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszweckes verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Für die Ausführung von Kursen (§ 2), können externe Dienstleister engagiert werden und durch die Mittel des Vereins bezahlt werden.

§ 13 HAFTUNG
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet dieser seinen Gläubigern gegenüber nur mit dem Vereinsvermögen.
Für Schäden aller Art, die bei der sportlichen Betätigung im Sinne dieser Satzung und der Sportordnung auftreten, haftet der Verband nur im Rahmen abgeschlossener Versicherungen. Für den Verein ist eine Rechtsschutzversicherung vorgesehen.

§ 14 BEDÜRFNIS

Mitglieder erhalten nach einem Jahr Zugehörigkeit das Bedürfnis ausgestellt für eigene Waffen. Hierbei müssen alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt sein. 
Der Antrag kann im 13. Monat gestellt werden.
Nach Erteilung eines Bedürfnisses ist das Mitglied verpflichtet zwei volle Folgejahre im Verein Mitglied zu sein.

§ 15 ERRICHTUNG UND INKRAFTTRETEN
Vorstehende Satzung wurde erstmalig am 20.01.2018 errichtet und am 14.01.2023 geändert. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft (XX.XX.2023).
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